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Aktenzeichen I 415/03
Datum 10.02.1904
Leitsatz Giroverkehr. Wer trägt hinsichtlich der Girozettel, die zur Herbeiführung von Ab- und Zuschreibungen benutzt werden, die Gefahr der Fälschung? Kontrollepflicht des Girokunden. Anwendung des § 278 B.G.B.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038640410
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