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Aktenzeichen V 515/03

Datum 13.02.1904

Leitsatz Kann gegenüber der Grundschuldklage des eingetragenen Gläubigers, nachdem dieser im Laufe des Rechtsstreites den Grundschuldbrief auf Verlangen des Beklagten vorgelegt hat, der Beklagte noch mit der Behauptung gehört werden, daß der Kläger vor Anstellung der Klage die Grundschuld unter Aushändigung des Grundschuldbriefes abgetreten habe und zur Zeit der Klagerhebung nicht im Besitz des Briefes gewesen sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038650414

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