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Aktenzeichen I 127/03

Datum 11.01.1904

Leitsatz Sind in der nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 20. Mai 1898 vorgeschriebenen Veröffentlichung des Mitgliederbestandes bei den "am Jahresschlusse der Genossenschaft angehörigen Genossen" auch diejenigen Mitglieder noch mitzuzählen, die im abgelaufenen Jahre gestorben sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464038680425

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