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Aktenzeichen II 322/03
Datum 26.01.1904
Leitsatz 1. Ist der Verkäufer beweglicher Sachen, welche als Zubehör eines Grundstücks den Hypothekengläubigern haften, nach § 439 Abs. 2 B.G.B. verpflichtet, diese Hypotheken insoweit zu beseitigen, als sie die verkauften Sachen belasten? 2. Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 273 Abs. 1 B.G.B. Was ist unter "demselben rechtlichen Verhältnisse, auf dem die Verpflichtung (des Schuldners) beruht", im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464039010001
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