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Aktenzeichen VI 246/03

Datum 08.02.1904

Leitsatz Ist der Eisenbahnunternehmer auf Grund des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 (Art. 42 Einf.-Ges. zum B.G.B.) einem Dritten nach Maßgabe des § 845 B.G.B. für die entgehenden Dienste des Verletzten ersatzpflichtig? Läßt sich die Anwendbarkeit des § 845 B.G.B. aus der fortdauernden Geltung des § 25 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 begründen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640390C0052

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