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Aktenzeichen VI 172/03
Datum 18.02.1904
Leitsatz 1. Kann ein Bürgschaftsvertrag gültig in der Weise geschlossen werden, daß der Bürge die unterschriebene Bürgschaftserklärung, in der der Name des Gläubigers offen gelassen ist, dem Schuldner oder einem Dritten zu dem Zwecke übergibt, daß ein Gläubiger für die Schuld erst gesucht werde, und daß durch den Schuldner oder den Dritten dem gefundenen Gläubiger die mit seinem Namen nachträglich ausgefüllte Urkunde ausgehändigt wird? 2. Erfordernisse der schriftlichen Bürgschaftserklärung und der schriftlichen Urkunde überhaupt.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640390F0066
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