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Aktenzeichen III 342/03
Datum 12.02.1904
Leitsatz Muß die in § 7 des preußischen Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 angeordnete Entscheidung des Bezirksausschusses der Erhebung der Klage im Rechtswege vorangehen, oder kann sie auch im Laufe des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten - wenigstens in erster Instanz - nachgeholt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464039110077
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