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Aktenzeichen III 343/03
Datum 19.02.1904
Leitsatz Kann die Haftung eines Vereins aus § 31 B.G.B. bei Kollektivvertretung desselben nur dann angenommen werden, wenn ein gemeinsames Handeln aller Vertreter vorliegt? Gilt derselbe Grundsatz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464039150093
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