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Aktenzeichen VI 327/03

Datum 03.03.1904

Leitsatz Ist § 824 Abs. 2 B.G.B. anwendbar, wenn jemand eine ihm bekannte Tatsache der Wahrheit gemäß mitteilen wollte, dabei aber aus Fahrlässigkeit die Mitteilung in eine Form gekleidet hat, die nach allgemeiner oder doch nach der herrschenden Anschauung etwas anderes bedeutet, als jene Tatsache?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464039230157

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