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Aktenzeichen V 570/03
Datum 05.03.1904
Leitsatz 1. Finden die mit dem 1. Januar 1902 in Kraft getretenen Vorschriften des § 25 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes auch auf solche Verhältnisse Anwendung, in denen die Ansprüche des Verletzten einerseits gegen die Knappschafts- (oder sonstige dem § 25 Abs. 1 entsprechende) Kasse, andererseits gegen die Berufsgenossenschaft schon vor dem 1. Januar 1902 entstanden sind? 2. Inwieweit kann die Anwendung dieser Vorschriften durch statutarische Bestimmung ausgeschlossen werden? 3. Zulässigkeit des Rechtsweges?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464039270169
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