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Aktenzeichen VII 253/03

Datum 25.03.1904

Leitsatz Kann, wenn durch Festsetzung der Straßenfluchtlinie ein bebautes Grundstück betroffen wird, und später nach Abbruch des Gebäudes in dem durch die Fluchtlinie gebotenen geringeren Umfange ein Neubau stattfindet, außer der Vergütung für die entzogene Bodenfläche Ersatz für den Minderwert des neuen Gebäudes verlangt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464039310215

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