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Aktenzeichen III 299/03

Datum 12.04.1904

Leitsatz Findet § 49 Abs. 1 G.K.G. vom 20. Mai 1898, wonach sich die Gebührensätze in der Revisionsinstanz um die Hälfte erhöhen, auf die Verhandlung und Entscheidung einer Richtigkeitsklage, für welche nach § 584 Z.P.O. das Revisionsgericht zuständig ist, Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464039360231

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