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Aktenzeichen VII 83/04

Datum 29.03.1904

Leitsatz Ist der Schuldner, wenn der Gläubiger seines Gläubigers die dem letzteren gegen ihn zustehende vollstreckbare Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung hat pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, berechtigt, dem Verlangen des zuerst genannten Gläubigers, ihm eine auf seinen Namen lautende Vollstreckungsklausel zu erteilen, mit der Behauptung zu widersprechen, daß die Forderung früher bereits für andere Gläubiger gepfändet sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464039480326

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