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Aktenzeichen V 127/04

Datum 27.04.1904

Leitsatz Kann der Eigentümer mit Wirksamkeit auch für seine Rechtsnachfolger darauf verzichten, eine Kündigung oder Mahnung des Gläubigers einer Briefhypothek als unwirksam zurückzuweisen, wenn der Gläubiger nicht den Hypothekenbrief und die sein Gläubigerrecht nachweisenden Übertragungsurkunden vorlegt, und darf ein solcher Verzicht in das Grundbuch eingetragen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640394D0342

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