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Aktenzeichen VI 511/03

Datum 07.03.1904

Leitsatz 1. Gilt die Erklärung der Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines durch arglistige Täuschung verursachten Irrtums auch für die Anfechtung des § 119 B.G.B., wenn die Anfechtung aus § 123 B.G.B. fallen gelassen, und nur noch die Anfechtung aus § 119 B.G.B. aufrecht erhalten wird? 2. Kann der Schuldner an seiner Forderung gegen den Gläubiger diesem ein Pfandrecht bestellen und die verpfändete Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464039500358

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