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Aktenzeichen VI 298/03

Datum 14.03.1904

Leitsatz Sind, wenn wegen einer späteren in Abs. 2 des § 6 des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 bezeichneten gemeinnützigen Anlage des Wegeunterhaltungspflichtigen die schon vorhandene Telegraphenlinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden muß, die Kosten sämtlicher zum Schutze der Telegraphenlinie erforderlichen Vorkehrungen von der Telegraphenverwaltung zu tragen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464039510364

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