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Aktenzeichen I 530/03

Datum 13.04.1904

Leitsatz Steht der offenen Handelsgesellschaft gegenüber einem in ihrem Namen von einem der Gesellschafter akzeptierten Wechsel die Einrede der Arglist zu, wenn der Wechselinhaber beim Erwerbe des Wechsels zwar die Tatsachen kannte, aus denen sich die Nichtberechtigung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft zur Akzeptierung ergibt, sich aber der widerrechtlichen Handlungsweise dieses Gesellschafters nicht bewußt war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464039550388

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