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Aktenzeichen II 363/03
Datum 22.03.1904
Leitsatz Bildet bei Klagen auf Abnahme der Kaufsache der Besitz derselben den Gegenstand des Streites, und wird demgemäß der Wert des Streitgegenstandes durch den Wert der Kaufsache bestimmt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464039590400
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