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Aktenzeichen II 372/03
Datum 29.03.1904
Leitsatz 1. Genügt im Falle des Gattungskaufes zum Übergange der Gefahr auf den Käufer (§ 300 Abs. 2 B.G.B.), daß nach erfolgter Ausscheidung der zu liefernden Sache der Käufer in Annahme-Verzug geraten ist, oder muß ihm die ausgeschiedene Sache als solche angeboten worden sein? 2. Hat der Verkäufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache auch im Falle des Abnahme-Verzugs des Käufers sein durch Zufall verursachtes Unvermögen zur Leistung selbst zu vertreten, wenn nicht die Voraussetzungen des Gefahrübergangs auf den Käufer nach § 300 Abs. 2 B.G.B. gegeben sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640395A0402
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