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Aktenzeichen VII 133/04

Datum 06.05.1904

Leitsatz Ist im Falle des § 275 Abs. 2 Z.P.O. gegen die Ablehnung des Antrags, die Verhandlung zur Hauptsache anzuordnen, die Beschwerde allgemein oder wenigstens dann zulässig, wenn nach Verwerfung einer prozeßhindernden Einrede eine zweite durch ein neues Urteil verworfen worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640395F0416

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