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Aktenzeichen VI 468/03

Datum 20.06.1904

Leitsatz Gehören zu denjenigen Dritten, denen gegenüber ein Beamter, vor welchem ein Testament errichtet werden soll, amtlich verpflichtet ist, alle Sorgfalt aufzuwenden, damit die gesetzlich erforderliche Form beobachtet werde, und denen er daher, wenn das Testament durch seine Vernachlässigung dieser Pflicht ungültig errichtet wird, nach § 839 Abs. 1 B.G.B. den ihnen daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat, auch diejenigen, die der Testator in dem Testamente bedenken wollte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403A4B0296

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