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Aktenzeichen II 477/03

Datum 14.06.1904

Leitsatz Wie ist der Schade zu bestimmen und zu berechnen, der nach § 179 Abs. 2 B.G.B. von dem in gutem Glauben ohne Vertretungsmacht handelnden Vertreter dem Gegenkontrahenten dafür geschuldet wird, daß dieser auf die Vertretungsmacht vertraute? Ist insbesondere, wenn es sich um ein Kaufgeschäft handelt, der Käufer, der infolge des Mangels der Vertretungsmacht die Ware nicht erhält, zur abstrakten Schadensberechnung befugt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403A530326

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