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Aktenzeichen V 24/04
Datum 02.07.1904
Leitsatz Ist, wenn bei Anlegung des Grundbuches das Eigentum an einem Grundstücke streitig, und nach Art. 12 der preußischen Verordnung vom 13. November 1899 einer der streitenden Teile als Eigentümer, und zugleich zugunsten des Gegners ein Widerspruch in das Grundbuch eingetragen ist, der Streit darüber, wer dem anderen im Grundbuche zu weichen habe, nach Personen, Inhalt und Gegenstand durch den Inhalt jener Eintragungsvermerke bestimmt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403A5D0364
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