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Aktenzeichen I 163/04

Datum 09.07.1904

Leitsatz Wird die nach § 126 Abs. 1 B.G.B. erforderliche eigenhändige Namensunterschrift wirksam dadurch hergestellt, daß derjenige, der durch die Unterschrift verpflichtet werden soll, sich zur Herstellung der Unterschrift der mechanischen Dienstleistung eines anderen bedient?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403A630387

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