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Aktenzeichen II 580/03

Datum 20.09.1904

Leitsatz Kann eine Handlung auch dann zu Zwecken des Wettbewerbes im Sinne des § 6 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 dienen, wenn der Handelnde mit ihr nur den Verlust eigener Kunden in seinem Erwerbsgeschäfte verhindern will?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B010001

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