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Aktenzeichen II 593/03
Datum 23.09.1904
Leitsatz Ist die Verweisung auf die hinterlegte Sache nach § 379 Abs. 1 B.G.B. eine empfangsbedürftige Willenserklärung, oder lediglich eine dem Schuldner gewährte Einrede gegen den Klaganspruch auf Zahlung? Prüfungspflicht des hinterlegenden Schuldners, wenn die Forderung abgetreten und gepfändet worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B060014
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