zurück

Aktenzeichen IV 116/04

Datum 29.09.1904

Leitsatz 1. Bilden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung auch da, wo sie nur infolge der Bestimmung in § 34 Abs. 1 sächs. Ausf.-Ges. zum B.G.B. vom 18. Juni 1898 gelten, revisibles Recht? 2. Kann bei gesetzlichem Güterrecht der Mann kraft seines Rechts der Verwaltung und Nutznießung die Überlassung eines von der Frau zur Zeit der Eheschließung selbständig betriebenen Handelsgeschäfts verlangen, und hat er alsdann das Recht, das Geschäft in ihrem Namen und auf ihre Rechnung, aber nach seinem alleinigen Ermessen und zu eigenem Nutzen weiter zu führen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B0A0025

Download PDF

zurück