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Aktenzeichen III 91/04

Datum 04.10.1904

Leitsatz Ist der Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft, welcher die Aufkündigung eines Genossen nicht rechtzeitig dem Gerichte zur Liste der Genossen einreicht und dadurch den aufkündigenden Genossen schädigt, diesem auf Grund eines Vertragsverhältnisses oder auf Grund des Abs. 1 oder des Abs. 2 von § 823 B.G.B. zum Schadensersatze verpflichtet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B0F0049

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