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Aktenzeichen VII 617/03

Datum 18.10.1904

Leitsatz Beginnt die Frist für die Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung schon mit der Kenntnis des Getäuschten von der objektiven Unrichtigkeit der ihm gemachten Mitteilung, oder erst dann, wenn ihm der Charakter dieser als einer wissentlich unwahren bekannt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B1C0094

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