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Aktenzeichen II 38/04

Datum 21.10.1904

Leitsatz 1. Wird die Wandelung durch einseitige Erklärung des Wandelungsberechtigten gegenüber dem anderen Teile, oder erst durch das Zustandekommen einer Willenseinigung des Verkäufers und des Käufers über die Wandelung vollzogen? 2. In welcher Weise finden nach § 467 B.G.B. die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften des § 351 B.G.B. auf die Wandelung entsprechende Anwendung? Ist in dieser Hinsicht die einseitige Wandelungserklärung des Käufers, oder nicht vielmehr die Vollziehung der Wandelung nach § 465 B.G.B. als diejenige Rechtshandlung anzusehen, bis zu welcher ein Verschulden des Käufers der in § 351 B.G.B. bezeichneten Art den Ausschluß des Wandelungsrechts zur Folge hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B1D0097

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