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Aktenzeichen III 173/04

Datum 15.11.1904

Leitsatz 1. Sind die vermögensrechtlichen Ansprüche der Kommunalbeamten, über die nach § 7 des preußischen Gesetzes vom 30. Juli 1899, betreffend die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, zunächst der Bezirksausschuß mit Vorbehalt des ordentlichen Rechtsweges entscheidet, nur in der Gestalt des Leistungs-, oder auch in der des Feststellungsverlangens statthaft? 2. Findet die Vorschrift des § 12 des Gesetzes vom 30. Juli 1899, wonach die städtischen Beamten bei eintretender Dienstunfähigkeit, sofern nicht mit Genehmigung des Bezirksausschusses etwas anderes festgesetzt ist, Ruhegehalt nach den für die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Grundsätze erhalten, auch auf diejenigen Beamten Anwendung, deren Anstellung schon in der Zeit vor der Geltung dieses Gesetzes erfolgt war, und zwar auch dann, wenn das Recht auf Bezug von Ruhegehalt entsprechend dem damals geltenden Gesetze durch Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B310162

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