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Aktenzeichen VI 179/04

Datum 24.10.1904

Leitsatz 1. Genügt zur Widerlegung der Rechtsvermutung des Art. 274 Abs. 2 des alten, bzw. des § 344 Abs. 2 des neuen Handelsgesetzbuchs der Umstand, daß der kaufmännische Aussteller des Schuldscheins denselben nicht mit seiner Firma, sondern mit seinem von dieser verschiedenen bürgerlichen Namen gezeichnet hat? 2. Ist der Art. 274, bzw. § 344 H.G.B. auch auf den Übergang eines ganzen Handelsgeschäfts mit allen Passiven auf einen neuen Erwerber anwendbar? 3. Welche Bedeutung kommt bei einem solchen Übergange der in Art. 274, bzw. § 344 Abs. 2 H.G.B. aufgestellten Rechtsnorm zu?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B3E0213

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