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Aktenzeichen III 235/04
Datum 29.11.1904
Leitsatz 1. Genügen einseitige Bestätigungen eines Vertragsverhältnisses, welche ein Teil dem anderen ausstellt und aushändigt, zur Wahrung der im § 126 B.G.B. vorgeschriebenen Schriftform? 2. Bleibt die verabredete Kündigungsfrist maßgebend, wenn der Mietvertrag wegen Nichtbeachtung der schriftlichen Form gemäß § 566 B.G.G. als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B470245
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