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Aktenzeichen VII 413/04

Datum 13.12.1904

Leitsatz 1. Konnte nach früherem gemeinen Rechte das Recht auf Gewinnung nicht regaler Bodenbestandteile als dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht begründet werden? 2. Wie wird ein solches Recht unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen? 3. Ist der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines solchen Ausbeuterechts dergestalt abtretungsfähig, daß der Zessionar die Buchung des Rechts zu seinen eigenen Gunsten betreiben darf?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B510289

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