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Aktenzeichen VI 36/04

Datum 19.12.1904

Leitsatz Ist der Schadensersatzanspruch, der in § 945 Z.P.O. daran geknüpft wird, daß "sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist", lediglich davon abhängig, daß der Arrest, bzw. die einstweilige Verfügung, sei es wegen Mangels des Arrestgrundes, bzw. des Grundes der einstweiligen Verfügung, oder wegen Unglaubhaftigkeit des Hauptanspruchs, in dem den Arrest oder die einstweilige Verfügung betreffenden Verfahren, bzw. wegen Unbegründetheit des Hauptanspruchs in dem Prozeß über die Hauptsache wieder aufgehoben worden ist, oder hat das Gericht, bei dem der Schadensersatzanspruch verfolgt wird, über die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Arrestes, bzw. der einstweiligen Verfügung selbständig zu befinden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B620355

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