Aktenzeichen V 251/04
Datum 28.01.1905
Leitsatz 1. Gehört die auf Grund des preußischen Gesetzes vom 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern auf einem Grundstücke ruhende Grundsteuerentschädigungsrente zu denjenigen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind? 2. Kann der Käufer auf Grund des § 434 B.G.B., soweit ihm § 439 nicht entgegensteht, vom Verkäufer auch Vertretung für ein Recht verlangen, das für den Käufer selbst auf dem verkauften Grundstücke haftet? 3. Wie ist festzustellen, ob der Fiskus beim Abschlusse eines Rechtsgeschäfts Kenntnis von einer an sich feststehenden Tatsache hatte?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403B6A0400
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