Aktenzeichen I 285/81
Datum 22.02.1882
Leitsatz 1. Gelegenheitsgesellschafter oder Handlungsbevollmächtigter? Beweislast des Gemeinschaftsteilungsklägers, wenn der Beklagte angiebt, daß der Kläger nicht sein Gesellschafter, sondern sein Handlungsbevollmächtigter sei. 2. Beweislast bei streitigem Teilungsmaßstabe des Reingewinnes einer Gelegenheitsgesellschaft, falls der Teilungskläger ausdrückliche Vereinbarung der Gewinnteilung nach Köpfen und das Fehlen einer ausdrücklichen Abrede über die Verlustteilung behauptet, der Beklagte diese Behauptung bestreitet mit der Angabe, daß nach der Abrede ihm drei Vierteile, dem Kläger nur ein Vierteil des Gewinnes habe zu teil werden sollen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464006140079
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