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Aktenzeichen I 45/81

Datum 09.11.1881

Leitsatz Liegt darin für sich allein, daß ein mit seinen Gläubigern über den Erlaß eines gleichmäßigen Teiles ihrer Forderungen ein Privatabkommen treffender Schuldner mit einem scheinbar jenem Abkommen beitretenden Gläubiger vor und bei Abschluß jenes Abkommens verabredet, daß er demselben trotzdem dessen ganze ursprüngliche Forderung bezahlen wolle, eine unerlaubte oder die Ehrbarkeit verletzende Handlung? Welches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach Abschluß eines solchen Privatabkommens zwischen einem Gläubiger und dem Schuldner dahin kontrahiert wird, daß die ganze ursprüngliche Forderung dieses Gläubigers berichtigt werden solle?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640063F0227

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