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Aktenzeichen Va 443/81

Datum 28.11.1881

Leitsatz 1. Genügt zur Erwerbung einer Servitut gegen ein Lehngut durch Ersitzung die Meinung des Ersitzenden, daß ihm ein nicht bloß gegen den Lehnsbesitzer, sondern auch gegen alle Lehnsagnaten geltend zu machendes Recht zustehe, oder muß sich dessen Wille objektiv in Besitzhandlungen kund gethan haben, welche ersichtlich machen, daß die Servitut als ein auch gegen die Agnaten geltend zu machendes Recht in Anspruch genommen werde? 2. Ist nach hinterpommerschem Lehnrechte der Lehnsbesitzer zur dauernden Belastung des Lehns mit Servituten berechtigt? 3. Hat die Unterlassung der Eintragung der agnatischen Rechte gemäß §§. 7 u. 8 des Gesetzes vom 11. Juli 1845 die Folge, daß der betreffende Agnat eine nur gegen den Lehnsbesitzer ersessene Servitut anerkennen muß?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640064C0271

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