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Aktenzeichen V 107/81

Datum 12.12.1881

Leitsatz Sind die Rechtsverhältnisse einer Gewerkschaft, welche bereits vor Einführung des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 bestanden hat, deshalb nicht nach dem Gewerkschaftsrechte dieses Allg. Berggesetzes, sondern nach gewöhnlichem Civilrechte zu beurteilen, weil in älteren Verträgen Bestimmungen getroffen worden sind, welche mit solchen Vorschriften des Allg. Berggesetzes, deren statutarische Abänderung untersagt ist, in Widerspruch stehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640064E0281

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