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Aktenzeichen V 802/81

Datum 08.02.1882

Leitsatz Ist die Bestimmung des §. 332 Abs. 1 C.PO., wonach bei dem Ausbleiben einer oder beider Parteien im Termine zur Beweisaufnahme gleichwohl die Beweisaufnahme insoweit zu bewirken ist, als dies nach Lage der Sache geschehen kann, auf den Fall zu beschränken, daß die Benachrichtigung der ausgebliebenen Partei oder Parteien von dem Termine erfolgt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464006690351

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