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Aktenzeichen III 11/82

Datum 02.05.1882

Leitsatz 1. Befreit die Zulassung des Klägers zum Armenrechte den vermöglichen Beklagten bis zur Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses von der Verbindlichkeit zur Kostenzahlung? 2. Ist der Beklagte zum Kostenvorschusse verpflichtet, wenn er in der höheren Instanz als Antragsteller -- Berufungs- oder Revisionskläger -- auftritt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464006830418

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