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Aktenzeichen II 345/04
Datum 31.01.1905
Leitsatz Verstößt derjenige, der nicht in die Liste der Patentanwälte eingetragen und auch gemäß § 17 des Reichsgesetzes, betr. die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900 von dem Vertretungsgeschäft vor dem Patentamte ausgeschlossen ist, gegen § 19 dieses Gesetzes, wenn er seine zur Besorgung fremder, zum Geschäftskreise des Patentamts gehöriger Angelegenheiten bestimmte Geschäftsstelle als "Patentbureau" bezeichnet?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403C110081
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