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Aktenzeichen VI 153/04

Datum 02.02.1905

Leitsatz 1. Beurteilung der Frage, ob eine Personenvereinigung als Gesellschaft, oder als ein nicht rechtsfähiger Verein, der als verklagte Partei Parteifähigkeit hat, anzusehen ist. 2. Stellt es sich als eine wider die guten Sitten verstoßende Handlung (§ 826 B.G.B.) dar, wenn sich eine größere Zahl Gewerbetreibender eines Geschäftszweiges zur Erzielung vorteilhafteren Gewerbebetriebes zusammenschließt, einzelne Gewerbetreibende des Geschäftszweiges aber, um deren Konkurrenz zu beseitigen, zu der Vereinigung nicht zuläßt und dadurch deren Gewerbebetrieb wesentlich erschwert? Ist eine solche Handlung darin zu finden, daß ein Gewerbetreibender, oder eine Vereinigung von solchen einen Verband von Arbeitnehmern vorsätzlich dazu bestimmt, über einen anderen Gewerbetreibenden die Sperre zu verhängen, um diesem seinen Gewerbebetrieb unmöglich zu machen oder zu erschweren?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403C150094

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