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Aktenzeichen VI 322/04

Datum 09.02.1905

Leitsatz 1. Ist nach bewirkter Urteilszustellung das Gericht, welches das Urteil erlassen hat, oder das Gericht der höheren Instanz im Sinne des § 248 Z.P.O. das für die Aussetzung des Verfahrens zuständige "Prozeßgericht"? 2. Ist eine von einem unzuständigen Gericht angeordnete Aussetzung des Verfahrens auf erhobene Beschwerde noch besonders aufzuheben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403C1B0122

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