Aktenzeichen VI 210/04
Datum 02.03.1905
Leitsatz 1. Gehören zu den Staatsbeamten, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, im Sinne des preußischen Beamtenfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1887 und Art. 1 § 1 des gleichen Gesetzes vom 2. Juni 1902 auch solche Beamte, die, ohne in derartigen Betrieben angestellt zu sein, vermöge ihrer amtlichen Funktionen darin tätig und ihren Gefahren ausgesetzt sind? 2. In welchem Zeitpunkt geht der Schadensersatzanspruch, der den nach Maßgabe der Unfallversicherungs- oder Beamtenfürsorgegesetze entschädigungsberechtigten Personen gegen den dritten Beschädiger zusteht, auf die Berufsgenossenschaft oder den Staat über.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403C320207
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