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Aktenzeichen V 406/04
Datum 08.03.1905
Leitsatz Hat bei der Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses auf den zur Hebung kommenden Betrag einer Grundschuld, der vom Grundschuldgläubiger mit der Erklärung, daß er Valuta auf ihn nicht gezahlt habe, nicht liquidiert wird, der Eigentümer des Grundstücks (bzw. der Besteller der Grundschuld), oder der nächste ausfallende Realgläubiger Anspruch?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403C3B0251
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