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Aktenzeichen VI 239/04
Datum 20.03.1905
Leitsatz 1. Ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 Z.P.O. begründet für die Klagen aus § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871? 2. Begriff der unerlaubten Handlung im 25. Titel des 7. Abschnittes des zweiten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs.1
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403C450300
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