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Aktenzeichen VI 347/04
Datum 18.05.1905
Leitsatz 1. Ist ein Landesgesetz, das für den Umfang einer ganzen Ortschaft das Halten von Schweinen verbietet und dadurch dort den Betrieb von Schweinemästereien verhindert, der Reichs-Gewerbeordnung gegenüber gültig? Steht nicht wenigstens in entsprechender Anwendung der §§ 51. 52 dieses Gesetzes den durch die Erlassung eines solchen Landesgesetzes betroffenen Schweinemästern ein Anspruch auf Entschädigung zu? 2. Greifen hier die Grundsätze des gemeinen Rechts über die für Aufhebung wohlerworbener Rechte durch die Gesetzgebung zu leistende Entschädigung ein?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D040009
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