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Aktenzeichen VI 441/04
Datum 29.05.1905
Leitsatz Wird in einem Falle, wo zwei Eisenbahnunternehmer für die Schadensfolgen eines durch den beiderseitigen Betrieb herbeigeführten Unfalles aus § 1 des Haftpflichtgesetzes als Gesamtschuldner haftbar geworden sind, das Recht des einen Unternehmers auf Ausgleichung nach § 426 B.G.B. dadurch ausgeschlossen, daß er daneben dem Verletzten, als seinem Fahrgast, auch aus dem Beförderungsvertrage schadensersatzpflichtig ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746403D0F0056
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